6’670.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1’642.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 21.3 In oberer Instanz Der von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 19 Stunden (pag. 644 f.) erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Prozesses, der Bedeutung der Streitsache und des Aktenumfangs zu hoch. Die unter dem Posten «Div.