BSG 168.711]). 21.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Fürsprecher B.________, besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt, belassen (vgl. Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 460]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6’670.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___