20. Verfahrenskosten 20.1 In erster Instanz Die vorinstanzliche Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12‘136.00 erwuchs in Rechtskraft (siehe E. 8 oben). 20.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend belaufen sich die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4'158.40 (sich zusammensetzend aus einer Gebühr von CHF 2'500.00 [Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD;