Diese Umstände entfalten genügend abschreckende Wirkung, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Schliesslich besteht keine Schnittstellenproblematik. Der Beschuldigte ist somit zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00, zu verurteilen, bei einer Probezeit von 2 Jahren.