Anders als die Vorinstanz (siehe S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 506 f.) erachtet es die Kammer nicht als notwendig, einen Teil der Geldstrafe in Form einer Verbindungsbusse auszufällen, um dem Beschuldigten einen «Denkzettel» zu verpassen. Der Beschuldigte muss – wie sich unter Erwägung 20 unten zeigen wird – die vollumfänglichen Verfahrenskosten zahlen. Zudem wird er zusätzlich zur Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Umstände entfalten genügend abschreckende Wirkung, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.