37 Pauschalabzugs von 20% und eines generellen Abzugs von 50% ergibt sich bei diesen Verhältnissen ein Tagessatz von CHF 30.00. Dem Beschuldigten ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen zum bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe (E. 18.2.5 oben) keine Schlechtprognose zu stellen. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit wird auf die minimalen 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Anders als die Vorinstanz (siehe S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;