Fazit Unter Berücksichtigung der im Umfang von 10 bis 20 Strafeinheiten strafmindernd wirkenden Täterkomponenten resultiert für die Drohung wie in erster Instanz eine Strafe von 60 Strafeinheiten. Diese ist aus denselben Gründen wie diejenige für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten in Form einer Geldstrafe auszufällen (siehe E. 18.3.1 oben). Im Rahmen der Asperation sind praxisgemäss zwei Drittel, d.h. 40 Tagessätze, zu berücksichtigen. 18.3.3 Konkretes Strafmass / Tagessatz / Strafvollzug Die Gesamtgeldstrafe beträgt somit 60 Tagessätze.