20 f.), aber nicht wesentlich zur Erleichterung oder Verkürzung des Strafverfahrens bei. Zudem hatte er bei dieser Ausgangslage praktisch keine andere Wahl, als ein Geständnis abzulegen. Dem Beschuldigten kann daher nur ein geringfügiger Geständnisrabatt im Umfang von 10 bis 20 Strafeinheiten gewährt werden. Die Täterkomponenten führen zusammengefasst somit zu einer minimalen Strafminderung. Fazit Unter Berücksichtigung der im Umfang von 10 bis 20 Strafeinheiten strafmindernd wirkenden Täterkomponenten resultiert für die Drohung wie in erster Instanz eine Strafe von 60 Strafeinheiten.