Mit Blick auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist somit von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Der Kammer erscheint eine Strafe im Bereich von 70 bis 80 Strafeinheiten angemessen. Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.2.4 verwiesen werden. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf dieses Delikt zu Beginn der Untersuchung geständig (pag. 82 Z. 378 ff.), trug angesichts dessen, dass die WhatsApp-Nachricht vorlag (pag. 12 f. und pag. 20 f.), aber nicht wesentlich zur Erleichterung oder Verkürzung des Strafverfahrens