439 Z. 11 ff.). Verglichen mit dem Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden unter Berücksichtigung all dieser Umstände – ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren – als leicht zu bezeichnen. Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Die Tat war vermeidbar. All diese Faktoren sind neutral zu werten. Zwischenfazit Mit Blick auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist somit von einem leichten Tatverschulden auszugehen.