36 F.________ nicht, sondern lernten sich lediglich bei einem Gespräch kennen, weshalb F.________ die Drohung, wie die Vorinstanz überzeugend festhielt, nicht einordnen konnte. Sie bezeichnete die Drohung denn auch als aussergewöhnlichen Vorfall (pag. 439 Z. 17 ff.) und erklärte, sie sei in ihrem Berufsalltag zwar bereits mit Drohungen, aber noch nie mit einer Morddrohung konfrontiert worden (pag. 439 Z. 23 f.). Die Nachricht habe sie deshalb verunsichert; sie habe sie nicht einordnen können und sich unwohl gefühlt (pag. 439 Z. 11 ff.).