Am 12. März 2019 zeigte H.________ diese Nachricht F.________. Das Verschulden des Beschuldigten ist – wie die Vorinstanz zurecht erwog – damit vergleichbar mit jenem gemäss Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte drohte F.________ ebenfalls per Telefon bzw. per WhatsApp-Nachricht mit dem Tod. Dabei handelt es sich um eine schwere Drohung. Die Drohung erfolgte – anders als im Referenzsachverhalt – jedoch nicht direkt, sondern indirekt über H.________ und zudem nur einmalig. Allerdings kannten sich der Beschuldigte und