Der Tatbestand der Drohung schützt ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll, sowie das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (DELNON/ RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 5 zu Art. 180 StGB).