Jedoch sind weder Betreibungen noch Verlustscheine oder Schulden vorhanden (zum Ganzen S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 499). Die 20 Strafeinheiten sind somit in Form einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen auszufällen. 18.3.2 Asperation für die Drohung Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Tatbestand der Drohung schützt ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll, sowie das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (DELNON/ RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, a.a.