Weil sich der Beschuldigte wie soeben erwähnt bei G.________ entschuldigte und mithin gewissermassen einsichtig ist, bedarf es keiner Freiheitsstrafe, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zudem sind, wie die Vorinstanz zurecht ausführte, keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die Geldstrafe nicht bezahlen könnte. Er lebt zwar von der IV und Ergänzungsleistungen. Jedoch sind weder Betreibungen noch Verlustscheine oder Schulden vorhanden (zum Ganzen S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;