In Bezug auf die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.2.4 verwiesen werden. Der Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf dieses Delikt zwar insoweit einsichtig, als er sich bei G.________ entschuldigte (pag. 451). Eine Reduktion der Strafe kann ihm hierfür aber nicht gewährt werden. Die Täterkomponenten sind somit neutral zu werten. Fazit Für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte resultiert somit eine Strafe von 20 Strafeinheiten. Weil sich der Beschuldigte wie soeben erwähnt bei G._