35 erungsfähigkeit dadurch leicht eingeschränkt. Die von der Vorinstanz aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit vorgenommene Strafreduktion um 10 Strafeinheiten erscheint angemessen. Die Strafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beträgt somit 20 Strafeinheiten. Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.2.4 verwiesen werden.