Aufgrund des soeben Gesagten geht das Gericht – wie die Staatsanwaltschaft (p. 446) und die Verteidigung (p. 448) – davon aus, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem solchen dissoziativen Zustand befand, wodurch wohl zumindest seine Steuerungsfähigkeit leicht eingeschränkt und damit seine Schuldfähigkeit leicht vermindert war. Das Gericht erachtet gestützt darauf eine Reduktion des gerade noch leichten Tatverschuldens auf ein leichtes Tatverschulden, d.h. eine Reduktion der Strafe um 1/3, ausmachend 10 Strafeinheiten, als angemessen.