, p. 443 Z. 1 ff.). K.________ bestätigte dies anlässlich der Hauptverhandlung vom 16.02.2021 und sagte aus, dass der Beschuldigte nicht ansprechbar gewesen sei und erst rund 10 Minuten später sein Umfeld wieder wahrgenommen habe (p. 433 Z. 9 ff.). Auch G.________ führte aus, dass er einfach nicht mehr bei Vernunft gewesen sei (p. 60 Z. 72). Aufgrund des soeben Gesagten geht das Gericht – wie die Staatsanwaltschaft (p. 446) und die Verteidigung (p. 448) – davon aus, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt in einem solchen dissoziativen Zustand befand, wodurch wohl zumindest seine Steuerungsfähigkeit leicht eingeschränkt und damit seine Schuldfähigkeit leicht vermindert war.