) sodann das zunehmende Auftreten von sog. dissoziativen Zuständen, bei denen der Beschuldigte „quasi weggetreten” war, im Nachhinein keine Erinnerung an das Geschehene hatte und jeweils staunend fragte, was eben los gewesen sei (p. 110, p. 401 f.). Der Beschuldigte gibt selber hinsichtlich des Tatgeschehens vom 20.08.2019 an, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können und beschreibt eine Art Blackout (p. 86 Z. 37 ff. und Z. 46 ff., p. 95 Z. 229 ff., p. 443 Z. 1 ff.).