502): Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, liegt vorliegend zwar kein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Dennoch sei aktenkundig, dass der Beschuldigte eine gemischte Persönlichkeitsstörung (mit vor allem emotionalen-instabilen, aber auch abhängigen Anteilen), eine Cannabisabhängigkeit sowie ADHS mit Störung des Sozialverhaltens habe (p. 446). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten des psychiatrischen Dienstes des Regionalspitals T.________ vom 11.04.2019 (p. 234 ff.) sowie dem Fachgutachten der U.