Die von der Vorinstanz gestützt auf das objektive und das subjektive Tatverschulden auf 30 Strafeinheiten festgesetzte Strafe erscheint angemessen. Verminderung der Schuldfähigkeit Die Vorinstanz erwog zur Verminderung der Schuldfähigkeit Folgendes (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 502): Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, liegt vorliegend zwar kein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor.