34 ist unter Berücksichtigung all dieser Faktoren von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen (zum Ganzen S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 500 f.). Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte gemäss dem rechtskräftigen Schuldspruch direktvorsätzlich und aus nicht abschliessend bekannten Beweggründen. Das subjektive Tatverschulden wiegt neutral. Zwischenfazit Die von der Vorinstanz gestützt auf das objektive und das subjektive Tatverschulden auf 30 Strafeinheiten festgesetzte Strafe erscheint angemessen.