Schliesslich war die Anhörung durch die KESB – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – vorangekündigt und der Beschuldigte konnte sich somit mental darauf vorbereiten. Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte angesichts der damals vergangenen Monate mit negativen Nachrichten rechnen musste und wiederholt auf die Möglichkeiten, die Unterbrechung der Anhörung zu verlangen oder den Raum zu verlassen, hingewiesen wurde, davon aber keinen Gebrauch machte (pag. 30 ff.).