Der vorliegende Sachverhalt wiegt – auch wenn es zu keinem physischen Kontakt zwischen G.________ und dem Beschuldigten kam – schwerer als derjenige gemäss den VBRS-Richtlinien. Schliesslich war die Anhörung durch die KESB – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – vorangekündigt und der Beschuldigte konnte sich somit mental darauf vorbereiten.