Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz sprang der Beschuldigte am 20. August 2019 während einer Anhörung durch die KESB unvermittelt auf, rannte um den Tisch herum und stürzte sich aufgebracht sowie in drohender Haltung auf die KESB-Mitarbeiterin G.________. Dank dem raschen Reagieren seines Adoptivvaters konnte der Beschuldigte im letzten Moment zurückgerissen und eine Verletzung von G.________ verhindert werden. Der vorliegende Sachverhalt wiegt – auch wenn es zu keinem physischen Kontakt zwischen G.________ und dem Beschuldigten kam – schwerer als derjenige gemäss den VBRS-Richtlinien.