44 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 18.3 Geldstrafe für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und wegen Drohung 18.3.1 Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Art. 285 StGB schützt das Funktionieren staatlicher Organe (HEIMGARTNER, in Basler Kommentar Strafrecht, a.a.O., N 2 zu vor Art. 285 StGB).