und somit ein Ersttäter. Er befand sich im Tatzeitpunkt in einer Ausnahmesituation. Seither kam es zu keinen weiteren Vorfällen. Der Beschuldigte ist regelmässig bei Dr. med. J.________ in psychiatrischer Behandlung. Zudem konsumiert er gemäss eigenen Aussagen aktuell keine Drogen und trinkt ausschliesslich an speziellen Anlässen etwas Alkohol. Dem Beschuldigten ist daher keine Schlechtprognose zu attestieren. Der bedingte Vollzug ist ihm zu gewähren. Die Freiheitsstrafe wird mithin aufgeschoben und die Probezeit auf die minimalen 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).