33 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 506). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 593) und somit ein Ersttäter.