Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (p. 421), wobei Wohlverhalten vorausgesetzt wird. Polizeilich in Erscheinung getreten sei er in der Vergangenheit vor allem wegen Konsum von Marihuana und Besitz anderer Betäubungsmittel (p. 74). Zwar wurde ihm eine Cannabisabhängigkeit diagnostiziert (p. 244). Der Konsum von Marihuana diene ihm jedoch zur Beruhigung (p. 82 Z. 414). Das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafe aus.