Diese leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit führt zu einer Reduktion des Verschuldens und ist im Umfang von 2 Monaten strafmildernd zu berücksichtigen. Für diese einfache Körperverletzung resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Weil der Beschuldigte sein Fehlverhalten in Bezug auf die Körperverletzungsdelikte nicht einsieht, erscheint aus spezialpräventiven Gründen einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene, gebotene Sanktion (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Von den 5 Monaten Freiheitsstrafe sind 3 Monate zur Einsatzstrafe zu asperieren.