Betreffend die Verminderung der Schuldfähigkeit kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.2.1 verwiesen werden. Damit ist auch in Bezug auf diese einfache Körperverletzung davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seines Zustands im Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit leicht eingeschränkt war, womit eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen ist. Diese leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit führt zu einer Reduktion des Verschuldens und ist im Umfang von 2 Monaten strafmildernd zu berücksichtigen.