31 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden resultiert eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Verminderung der Schuldfähigkeit Betreffend die Verminderung der Schuldfähigkeit kann vollumfänglich auf die voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 18.2.1 verwiesen werden.