Aus Sicht der Kammer scheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen. Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte wollte E.________ nicht direktvorsätzlich verletzen. Er handelte eventualvorsätzlich, was verschuldens- und im Umfang von 1 Monat strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte handelte vermutlich, weil er mit seinen Nerven am Ende war und E.________ nicht beruhigen konnte. Er wollte letzterem aber nicht per se etwas Böses.