Der Beschuldigte handelte aus Überforderung bzw. Verzweiflung, weil E.________ vermutlich nicht aufhörte, zu weinen und/oder zu «quängeln». Statt seine Obhutspflicht wahrzunehmen, schüttelte er seinen sieben wöchigen Sohn derart heftig, dass dieser die bekannten Verletzungen erlitt. Das Handeln des Beschuldigten ist verwerflich und verstörend. In Würdigung all dieser Faktoren ist gemessen am Strafrahmen – ohne das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren – von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Aus Sicht der Kammer scheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen.