625) davon aus, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einer Ausnahmesituation resp. einem Überforderungszustand befand und in seiner Steuerungsfähigkeit dadurch leicht eingeschränkt war. Bezogen auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil von E.________ ist daher eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Dieser leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ist mit einer Reduktion des Verschuldens Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen knapp mittelschwer wiegende Tatverschulden wird dadurch auf ein leichtes Verschulden reduziert. Als Folge dessen und im Sinne von Art.