30 fähigkeit bei fortgesetztem Cannabis- und allenfalls Alkoholkonsum dazu (zum Ganzen pag. 234 ff.). Dr. med. J.________ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 28. Juli 2022 ebenfalls fest, der Beschuldigte leide an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und könne seine Emotionen nur unzulänglich kontrollieren (pag. 639 f.). Die Kammer geht in Würdigung dieser Ausführungen mit der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 625) davon