Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, liegt vorliegend kein forensischpsychiatrisches Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Dennoch ist aktenkundig, dass der Beschuldigte unter einer gemischten Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional instabilen, aber auch abhängigen Anteilen leidet. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 11. April 2019 ist der Schweregrad angesichts der ausgeprägten Stimmungsschwankungen, der Impulskontrollproblematik und der Emotionsregulationsschwierigkeiten zumindest als mittelwenn nicht sogar als schwergradig zu bezeichnen.