Dabei ist keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen. Das Gericht hat im Rahmen seines Ermessensspielraums vielmehr zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt. So kann sich beispielsweise ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren.