Er wollte E.________ sicherlich nichts Böses, sondern handelte, wie er selbst sagte, wohl aus einer Dummheit resp. einer Unüberlegtheit hinaus (pag. 619 Z. 45 und pag. 620 Z. 3). Zwischenfazit Weil sich das subjektive Tatverschulden aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns leicht verschuldensmindernd auswirkt, ist mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen nicht mehr von einem mittelschweren, sondern von einem knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten scheint angemessen. Verminderung der Schuldfähigkeit