Der Bruch erforderte eine Behandlung in der Kinderklinik des X.________'s (Spital) und insbesondere eine 14-tägige «Over- head-Extensionstherapie» (pag. 551). Die Verletzung wiegt damit zweifellos schwerer als diejenige gemäss Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte handelte nicht planmässig. Sein Vorgehen ist jedoch verwerflich. Er hielt seinen noch nicht einmal zwei Monate alten, völlig hilf- und wehrlosen Sohn einzig auf einem Arm, was per se gefährlich ist. Zusätzlich kitzelte er E.________ und «blödelte» mit ihm, was die Gefahr, dass E.________ hinunterfallen und sich verletzen könnte, zusätzlich steigerte.