Für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Drohung sowie wegen Gewalt und Drohung ist – wie sich zeigen wird (E. 18.3 unten) – je eine Geldstrafe auszufällen. Das Asperationsprinzip gelangt mithin auch zur Anwendung. Die Einsatzstrafe wird für die Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte ausgefällt (E. 18.3.1 unten). Anschliessend ist die Strafe für die Drohung zu bestimmen und zur Einsatzstrafe zu asperieren (E. 18.3.2 unten). 18.2 Freiheitsstrafe für die einfachen Körperverletzungen 18.2.1 Einsatzstrafe für den Vorfall, der zum Oberschenkelbruch führte Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Art.