18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Vorbemerkungen Vorliegend sind für die beiden einfachen Körperverletzungen und für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Drohung sowie wegen Gewalt und Drohung Strafen auszufällen. Die in erster Instanz für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Nachtruhestörung ergangene Übertretungsbusse ist in Rechtskraft erwachsen (E. 8 oben). Der abstrakte Strafrahmen für die einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB beträgt wie für die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art.