oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Ob der Beschuldigte infolge seines Zustands vermindert schuldfähig ist, wird im Rahmen der Strafzumessung zu klären und gegebenenfalls zu berücksichtigen sein (vgl. E. 18.2.1 und E. 18.2.2 unten). Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, mehrfach begangen zwischen dem 21. und dem 25. Februar 2019 in D.________ (Ort) zum Nachteil von E.________, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung