es ausschliesslich auf einem Arm hält und dabei noch kitzelt, so dass es hinunterfällt und nur noch durch heftiges Packen am Oberschenkel aufgefangen werden kann. Knochenbrüche bzw. einfache Körperverletzungen drängen sich bei solch grosser Krafteinwirkung als so wahrscheinlich auf, dass die Bereitschaft, sie als Folgen hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann. Der Beschuldigte handelte mithin in beiden Fällen eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.