Der Beschuldigte fügte die Verletzungen seinem zu diesem Zeitpunkt rund sieben Wochen jungen – mithin offensichtlich wehrlosen – Sohn zu, der damals unter seiner elterlichen Sorge und Obhut stand. Der objektive Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB ist somit mehrfach – einerseits aufgrund des E.________ zugefügten Oberschenkelbruchs, andererseits aufgrund der/des E.________ zugefügten Eckfrakturen und Korbhenkelbruchs – erfüllt. Der Beschuldigte wollte E.________ nicht wissentlich und willentlich verletzen. Ein direkter Vorsatz kann ihm nicht nachgewiesen werden.