__ beinahe zu Boden, verdrehte sich stark und der Beschuldigte packte ihn – direkt unterhalb der Hüfte – so kräftig am Oberschenkel, dass er E.________ dadurch den linken Oberschenkelbruch zufügte. Die Brüche erforderten zwar einen Spitalaufenthalt und eine ärztliche Behandlung (pag. 100 ff.), heilten aber folgenlos ab (pag. 436 Z. 12). Sie stellen somit offensichtlich einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB dar. Der Beschuldigte fügte die Verletzungen seinem zu diesem Zeitpunkt rund sieben Wochen jungen – mithin offensichtlich wehrlosen – Sohn zu, der damals unter seiner elterlichen Sorge und Obhut stand.