16. Subsumtion Die Beweiswürdigung ergab, dass der Beschuldigte E.________ unter mindestens zwei Malen resp. durch zwei unterschiedliche Mechanismen die in der Anklageschrift aufgeführten Knochenbrüche zufügte. Einerseits schüttelte er E.________ annahmeweise derart massiv, dass dieser dadurch die Eckfrakturen und den Korbhenkelbruch erlitt. Andererseits hielt er E.________ wohl ausschliesslich auf einem Arm, «blödelte» mit ihm und kitzelte ihn. Dabei fiel E.________ beinahe zu Boden, verdrehte sich stark und der Beschuldigte packte ihn – direkt unterhalb der Hüfte – so kräftig am Oberschenkel, dass er E.______