15. Theoretische Grundlagen Nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer eine Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich ein Kind, vorsätzlich in anderer [als in Art. 122 StGB umschriebener] Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.