Weiter ist erwiesen, dass er seinem rund sieben Wochen jungen Sohn – mutmasslich, weil er aufgrund der Ausnahmesituation die Kontrolle über seine Impulse bzw. sein Handeln verlor – auf nicht restlos geklärte Art und Weise, unter mindestens zwei Malen resp. durch zwei unterschiedliche Mechanismen die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zufügte. Gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte E.________ mindestens einmal derart massiv schüttelte, dass dieser dadurch die Eckfrakturen und den Korbhenkelbruch erlitt.